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Allgemein:
Unsere Satzung vom 27. Dezember 2002
-> § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
-> § 2 Zweck des Vereins
-> § 3 Selbstlosigkeit
-> § 4 Erwerb der Mitgliedschaft
-> § 5 Beendigung der Mitgliedschaft
-> § 6 Beiträge
-> § 7 Organe des Vereins
-> § 8 Treffen
-> § 9 Der Vorstand
-> § 10 Amtsdauer des Vorstands
-> § 11 Aufgaben und Beschlußfassung des Vorstands
-> § 12 Die Mitgliederversammlung
-> § 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung und Tagesordnung
-> § 14 Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
-> § 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
-> § 16 Satzungsänderung
-> § 17 Der Schlichtungsausschuß
-> § 18 Beurkundung von Beschlüssen
-> § 19 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Der Verein führt den Namen "Abmahnwelle". Er dient zur Förderung der Forschung und Wissenschaft auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, des Rechts der neuen Medien und des Datenschutzrechts. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Geislingen eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 73312 Geislingen (Steige)
(3) Der Verein ist politisch neutral.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Forschung und Wissenschaft auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, des Rechts der neuen Medien und des Datenschutzrechts.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Erforschung der Anwendung der Abmahnung als Instrument zur außergerichtlichen Anspruchsdurchsetzung und der Beteiligung an der Rechtsfortbildung im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, des Rechts im Internet und des Datenschutzrechts. Es sollen Forschungsergebnisse zeitnah veröffentlicht, wissenschaftliche Veranstaltungen für die interessierte Öffentlichkeit durchgeführt und Informationen zu diesem Bereich gesammelt, ausgewertet und u.a. im Internet zur Verfügung gestellt werden.
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluß aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftliche mitzuteilen.
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluß des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an den Schlichtungsausschuß einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses einzulegen
(5) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Die Ernennung kann durch die Mitgliederversammlung zurückgenommen werden, wenn das Ehrenmitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Gegen den Entzug der Ehrenmitgliedschaft ist – außer dem Schlichtungsverfahren des Vereins - kein Rechtsmittel möglich.
(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden.
(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge oder Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) der Schlichtungsausschuß
Sämtliche Treffen des Vereins und seiner Organe können mittels Fernkommunikationsmittel unter Beachtung zumutbarer Identitätskontrollen durchgeführt werden. Eine Benachrichtigung per Email gilt als schriftliche Benachrichtigung. Abzugebende Willenserklärungen der Mitglieder des Vereins müssen online entgegengenommen werden können. Die Online-Teilnahme, steht einer schriftlichen oder realen Stimmabgabe gleich.
(1) Der Vorstand des Vereins i.S.d. § 26 BGB besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden und
c) dem Schatzmeister.
(2) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über € 10.000,- die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
(2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlußfassung der Mitglieder herbeiführen.
(3) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung sollte angekündigt werden.
Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(4) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftliche bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Beschränkungen der Bevollmächtigung durch den Bevollmächtigenden sind zulässig und verpflichtend.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig;
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Schlichtungsausschusses;
e) Wahl von 2 Kassenprüfern, die nicht Vorstandsmitglieder oder Angestellte des Vereins sind
f) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung und Tagesordnung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder das beantragt. (3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 20 % sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Die Mitgliederversammlung faßt alle Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden wie ungültige Stimmen behandelt. Eine Satzungsänderung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen, ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Eine Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck einberufen wurde, mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen, ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
(6) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13, und 14 entsprechend.
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen ordentlichen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
(1) Der Schlichtungsausschuß hat folgende Aufgaben:
a) Entscheidungen über Einsprüche gegen Neuaufnahmen,
b) die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern über Vereinsangelegenheiten oder von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Vorstand oder andere Vereinsorgane und den Kassenprüfern.
c) Entscheidungen bei Widerspruch gegen den Ausschluß eines Mitgliedes. An Entscheidungen des Schlichtungsausschusses ist der Vorstand gebunden.
(2) Der dreiköpfige Schlichtungsausschuß wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Ausschußmitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(4) Zu den Sitzungen sind die Beteiligten und ein Vertreter des Vorstandes mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu laden. Die Ladung ergeht vom Ausschuß. Zu den Sitzungen können sich die Beteiligten vertreten lassen. Der Ausschuß kann persönliches Erscheinen verlangen.
(5) In den Sitzungen ist den Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ferner kannder Beauftragte des Vorstandes seine Auffassung vortragen.
(6) Den Vorsitz in den Sitzungen führt der Vorsitzende des Ausschusses oder sein Stellvertreter. Die Ausschußmitglieder können zweckdienliche Fragen stellen.
(7) Das Ergebnis der Verhandlung ist den Beteiligten mit Begründung durch den Vereinsvorsitzendenschriftlich mitzuteilen. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf es keiner Begründung.
(8) Der Vertreter des Vorstandes ist im Ausschuß nicht stimmberechtigt; er kann aber bei Beratungen anwesend sein. Ein Beteiligter kann nicht zugleich Vertreter des Vorstandes oder Ausschußmitglied sein. Vorstandsmitglieder können nicht Mitglied des Schlichtungsausschusses sein.
(9) In Fällen des § 17 Abs. 1) Buchstabe b) und c) kann der Schlichtungsausschuß auf Ausschluß - wenn dieser beantragt war - erkennen oder einen Verweis erteilen, der durch den Vorsitzenden des Vereins auszusprechen ist.
Die in Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und in Schlichtungsausschußsitzungen erfaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
(1) Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.